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![]() Die Satzung im PDF-Format zum Download. Satzung
§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins §
1 Name, Zweck
und Sitz des Vereins 1.
Der "Freunde und Förderer der DPSG e.V. -Bundesverband" ist ein Zusammenschluß von Freunden des Pfadfindertums,
insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG). 2.
Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorglichen und sozialen
Aufgaben der Bundesleitung der DPSG ideell und wirtschaftlich zu fördern.
Die Eigenständigkeit der DPSG bleibt unangetastet. Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. 3.
Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Er ist beim Amtsgericht Neuss mit der Nummer VR 1959 in das Vereinsregister eingetragen. §
2 Mitgliedschaft 1.
Mitglieder des Vereins können Freunde, Mitglieder und ehemalige Mitglieder
der DPSG sowie Eltern von Pfadfindern sein. Freundes- und Förderergruppen
können korporativ Mitglied werden. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt a) durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, b) durch Tod, c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, d) durch Ausschluß,
wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein zwei Jahre lang keine
Zuwendungen gemacht hat. 3.
Die Mitgliedschaft endet jeweils zum 31.12., wenn die schriftliche Austrittserklärung bis zu zwei Monate vorher eingegangen ist. 4.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. §
3 Beiträge und
Spenden 1.
Die Festlegung des Beitrags erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 2.
Darüber hinaus sollen die Mitglieder dem Verein jährlich eine Spende zuwenden. §
4 Organe des
Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b)
die Mitgliederversammlung. §
5 Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei
Beisitzern. Je einer nimmt die Aufgaben des Schriftführers und die des
Schatzmeisters wahr. 2.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der Nachfolger gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Ein Mitglied des Bundesvorstands der DPSG gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an. Der Bundesvorstand der DPSG entscheidet, welches Mitglied die Vorstandsaufgabe der Freunde und Förderer wahrnimmt. 3.
Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der
Mittel des Vereins im Sinne des § 1 dieser Satzung nach den Vorschlägen
des Bundesvorstands der DPSG. 4.
Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. 5.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins sowie
sein Stellvertreter. Sie besitzen Einzelbefugnis. §
6 Beirat 1. Der Beirat
besteht aus vier Mitgliedern. Sie können an den Sitzungen des Vorstands mit
beratender Stimme teilnehmen und beraten den Vorstand in allen seinen Aufgaben.
2. Die
Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit
dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 3. Die
Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. 4. Bei
Nachwahlen wird das entsprechende Beiratsmitglied für die restliche Amtszeit
gewählt. § 7 Mitgliederversammlung 1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die
Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Tagesordnung und
dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der
Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand vorliegen. 2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung verlangt. 3.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme für
je angefangene 50 Mitglieder, für die es den festgesetzten Beitrag gezahlt hat,
jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Stimmen. 4.
Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung
vorangegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht. 5.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des § 1
Abs. 2 (Vereinszweck), § 5 Abs. 3 (Vergabe der Mittel) und die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller
Mitglieder des Vereins beschlossen werden. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt über: 1. die
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen
Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen. 7.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. §
8 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
9 Vermögensverwertung
bei Auflösung des Vereins Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsträger
der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), den eingetragenen Verein
"Bundesamt St. Georg e.V." oder - falls dieser nicht mehr besteht –
an dessen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, der es für die gemeinnützigen Zwecke der DPSG erhält oder unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Dpsg zu verwenden hat. Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2006. |